Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen „KinderKulturKüche“.
(2) Er hat seinen Sitz in Kleve.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(4) Er wirkt gemeinnützig, parteipolitisch unabhängig und weltanschaulich neutral.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit im Bereich der Versorgung, der Bildung und der kulturellen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und ganz allgemein der Förderung von Kindern und Jugendlichen.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
– die Unterstützung von Einrichtungen und Diensten zur Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen in der Kunst und Kultur, im Wohlfahrtswesen, im
bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie durch die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und der Völkerverständigung,
– die konkrete Hilfe für bedürftige Kinder und Jugendliche, unabhängig von Nationalität, sozialem Stand oder Religion, zur langfristigen Verbesserung ihrer Situation,
– direkte und indirekte Unterstützung bei der Zubereitung und Versorgung mit Speisen unter Beachtung einer gesundheitlich ausgewogenen Kost, religiös-kulturellen Besonderheiten und Integrationsaspekten.
– Die Möglichkeit der generationsübergreifenden gesellschaftlichen Teilhabe durch Begegnung, gemeinsames Kochen und Essen sowie weiterer kultureller Angebote
Der Verein darf alle sonstigen Handlungen vornehmen, die der Erreichung und Förderung des Zwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Vereinen und Organisationen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen oder solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. an und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.
Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Jahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
(5) Ein Ausschluß kann nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins erfolgen oder wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(7) Eine Ehrenmitgliedschaft für verdiente Vereinsmitglieder ist möglich. Einzelheiten werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge / Spenden
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Der Verein kann Spenden entgegennehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen wählt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von dreissig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Postadresse oder Mailadresse gerichtet ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag bzw. mit dem Mailabsendetag. Bei Briefen gilt das Datum des Poststempels.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die
Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands;
b) Aufgaben und Tätigkeit des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an juristischen Personen;
e) Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
f) Genehmigung des Jahresabschlusses;
g) Aufnahme von Darlehen ab € 10.001,00;
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 6);
i) Satzungsänderungen;
j) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich im Rahmen einer Einzelwahl gewählt; die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Falle eines Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds können die verbliebenen Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Abschluß und Kündigung von Miet- und Pachtverträgen;
c) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
d) Aufnahme von Darlehen bis zu einer Höhe von € 10.000,00;
e) Erstellung von Anträgen und Verwendungsnachweisen;
f) Erstellung des Jahresvoranschlag, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
g) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern des Vereins;
h) Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Vorstand den Beirat einberufen und
auf Antrag des Vorstandes eine Beschlussfassung herbeiführen.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme
teilzunehmen.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich oder in elektronischer Form gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich oder in elektronischer Form gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(11) Die Vorstandsmitglieder können eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 10 Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser kann aus bis zu 5 Mitgliedern bestehen. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die Wahl zum Vorstand.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur Beiratssitzung seitens des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich geladen worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Beiratsmitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Beiratsmitglied bekannt gegebene Adresse oder Mailadresse gerichtet ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Sitzungsstimme im Beirat. Beiratsmitglieder, die nicht Vereinsmitglied sind, haben kein Stimmrecht.
(3) Für den Beirat gelten die Satzungsbestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 und 8 bis 10.
(4) Der Beirat ist vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied.
(5) Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und auf Antrag des leitenden Vorstandsmitgliedes zu beschließen, soweit nicht die  Mitgliederversammlung gefordert ist. Darüber hinaus unterstützt der Beirat den Vorstand bei seiner Arbeit.
§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstands- und Beiratssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Theater im Fluß e.V.“ oder eine Mitgliedsorganisation des „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Kleve, den 25. Februar 2021

Satzung als download

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